Veröffentlichung von eMails

Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit bei der Veröffentlichung von Emails ist für mich persönlich eine sehr interessante. Schließlich gibt es mein Blog in dieser Form, weil es mit meinem früheren Bloganbieter zu Differenzen kam.

Bei rechtzweinull.de liest sich das so:

Zur Unzulässigkeit einer konkreten Veröffentlichung einer E-Mail kam vor kurzem auch das Landgericht Köln (Urteil vom 28.05.2008 – AZ: 28 O 157/08) in dem festgestellt wurde, dass die Veröffentlichung von E-Mails grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. der darin genannten Personen verletzt. Eine Veröffentlichung soll nur dann ausnahmsweise erlaubt sein, wenn ein sachlicher Grund besteht. In diesem Zusammenhang ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen.
(…)
Die Veröffentlichung von E-Mails mit privatem Inhalt ist in aller Regel unzulässig. Die Veröffentlichung von E-Mails mit geschäftlichen Inhalten ist nur zulässig, wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Ich hatte es damals so gehandhabt, dass ich die Email Korrespondenz mit dem Bloganbieter veröffentlicht hatte, um meinen Lesern zu verdeutlichen, wie es zu einer Zensur in meinem blog kommen konnte. In meinen Augen ein überragendes Informationsinteresse.

[via robert basic]

Update:
Im Rahmen dieser „Die Welt ist eine Google“-Sache (*gähn*) wird die ganze Sache nochmals beleuchtet. Sehr schön wird das Thema hier entlarvt.