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Tag: 15. August 2008

  • Veröffentlichung von eMails

    Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit bei der Veröffentlichung von Emails ist für mich persönlich eine sehr interessante. Schließlich gibt es mein Blog in dieser Form, weil es mit meinem früheren Bloganbieter zu Differenzen kam.

    Bei rechtzweinull.de liest sich das so:

    Zur Unzulässigkeit einer konkreten Veröffentlichung einer E-Mail kam vor kurzem auch das Landgericht Köln (Urteil vom 28.05.2008 – AZ: 28 O 157/08) in dem festgestellt wurde, dass die Veröffentlichung von E-Mails grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. der darin genannten Personen verletzt. Eine Veröffentlichung soll nur dann ausnahmsweise erlaubt sein, wenn ein sachlicher Grund besteht. In diesem Zusammenhang ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen.
    (…)
    Die Veröffentlichung von E-Mails mit privatem Inhalt ist in aller Regel unzulässig. Die Veröffentlichung von E-Mails mit geschäftlichen Inhalten ist nur zulässig, wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

    Ich hatte es damals so gehandhabt, dass ich die Email Korrespondenz mit dem Bloganbieter veröffentlicht hatte, um meinen Lesern zu verdeutlichen, wie es zu einer Zensur in meinem blog kommen konnte. In meinen Augen ein überragendes Informationsinteresse.

    [via robert basic]

    Update:
    Im Rahmen dieser „Die Welt ist eine Google“-Sache (*gähn*) wird die ganze Sache nochmals beleuchtet. Sehr schön wird das Thema hier entlarvt.

  • Oh nein! Hab ich mich jetzt strafbar gemacht?

    § 202c
    Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

    (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
    1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
    2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Quelle: dejure.org

    Gut. Was ich getan habe ist mir eine Passwortliste zu verschaffen sowie diese zu verbreiten. Diese Passwortliste enthält eine Liste aller in Deutschland verwendeten EC-Karten PINs.

    Na dann warte ich mal, bis die Polizei aufschlägt. §202c StGB ist nämlich ein Offizialdelikt, d.h. der Staatsanwaltschaft muss in jedem Fall aktiv werden, und nicht nur auf Antrag.

  • Oh Super, endlich sind Computerspiele Kultur

    Na wer hätte sowas gedacht: endlich sind Computerspiele Kultur. Der Bundesverand der Computerspieleentwickler ist in den Deutschen Kulturrat aufgenommen worden.

    Eine ganz überragende Erkenntnis. Wäre man vor 10 Jahren darauf gekommen, dass Computerspiele Hochkultur sind, dann wäre es noch so eben angemessen gewesen. Hätte man vor 20 Jahren Computerspiele zur Kultur erklärt, dann hätte man Hellsichtigkeit und ein Gespür für Kultur bewiesen.
    Aber im Jahr 2008?

    Aua. Und das dann auch noch durch Umsatzzahlen zu begründen, herzlichen Glückwunsch.

    Mal ganz abgesehen davon, dass dieses Hochkulturgut immer noch nicht unzensiert zu haben ist. Das wäre so, als könnte man Goyas Nackte Maya in Deutschland nur mit schwarzen Balken bewundern. Na herzlichen Glückwunsch.