§ 202c
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: dejure.org
Gut. Was ich getan habe ist mir eine Passwortliste zu verschaffen sowie diese zu verbreiten. Diese Passwortliste enthält eine Liste aller in Deutschland verwendeten EC-Karten PINs.
Na dann warte ich mal, bis die Polizei aufschlägt. §202c StGB ist nämlich ein Offizialdelikt, d.h. der Staatsanwaltschaft muss in jedem Fall aktiv werden, und nicht nur auf Antrag.