Das Bundesverfassungsgericht hat die in Hessen und Schleswig-Holstein praktizierte massenhafte automatische Erfassung von Autokennzeichen als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Die entsprechenden Regelungen in den Polizeigesetzen seien verfassungswidrig und nichtig, betonten die Richter des Ersten Senats in Karlsruhe am heutigen Dienstag. Die Vorschriften verletzten Autofahrer in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, führten sie aus. Die Verfassungsrichter haben mit dem Urteil gegen die spezielle Form der Rasterfahndung auf den Straßen erneut eine Grundsatzentscheidung zum Datenschutz gefällt.
Soweit erst einmal eine gute Nachricht. Wobei die Frage sein muss, welche Konsequenzen das offensichtlich verfassungswidrige Handeln der Ländern haben wird. Wahrscheinlich keines. Interessant finde ich folgenden Aspekt der Rasterfahndung bei Kennzeichen:
Nach Angaben der Kläger gab es in Hessen eine Trefferquote von nur 0,3 Promille. Ins Netz gingen der Polizei demnach meist Autobesitzer, die ihre Versicherungsbeiträge nicht bezahlt hatten.
Das ist ja toll. 99,97 Prozent der überwachten Autofahrer wurden also umsonst überwacht. Das macht im Schnitt einen auf 3.500 Scans. Und dann ging es auch nur um so „schwerwiegende“ „Verbrechen“ wie um nicht bezahlte Versicherung. Kapitalverbrechen wird man mit sowas praktisch gar nicht aufklären.
Selbst die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) ist inzwischen empört: „Es ist ein absolutes Unding, dass die Politik schon wieder Gesetze verabschiedet hat, die offensichtlich nicht mit der Verfassung übereinstimmen und im Nachhinein vom Bundesverfassungsgericht korrigiert werden müssen.“
Das ist inzwischen beinahe Standard. Am Ende lässt das nur einen Schluss zu: In den Regierungen sitzen Verfassungsfeinde. Aber das ist dem Verfassungsschutz ja egal, der ist für die Art Verfassungsfeinde nicht zuständig.