Eilantrag: Verfassungsgericht schränkt Vorratsdatenspeicherung kräftig ein

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Eilantrag von Gegnern der Vorratsdatenspeicherung teilweise stattgegeben. Zwar dürfen weiterhin Vorratsdaten gespeichert werden, allerdings nur in Fällen schwerer Straftaten ausgewertet werden.

Die Verfassungshüter erlegten der Bundesregierung auf, dem Gericht nun bis zum 1. September einen Bericht über die praktischen Folgen der Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Mit dem Beginn der Hauptverhandlung ist deshalb nicht vor Jahresende zu rechnen. In seiner vorläufigen Entscheidung grenzte das Gericht den Spielraum für den Datenabruf allerdings erheblich ein.

Spiegel Online

In der ZEIT ist eine klarere Begründung zu lesen:

„In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses)“, heißt es in der Begründung der Richter. Und weiter: „Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen.“
(…)
Die Gegner der Vorratsdatenspeicherung feiern schon ihren Sieg. „Das Verfassungsgericht ist bei Eilentscheidungen traditionell zurückhaltend. Dass die Richter in diesem Fall die Weitergabe der Daten auf die Verfolgung schwerer Straftaten beschränkt haben, zeigt, dass hier ein gravierender Grundrechtseingriff vorliegt“, sagt Ralf Bendrath vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

Den Lobbyisten der Musikindustrie sowie verschiedener Rechtevertreter dürfte damit ein Strich durch die Rechnung gemacht worden sein. Staatsanwälte dürfen also im Falle von Urheberrechtsverletzungen keine Vorratsdaten mehr anfordern.

Das kann aber in meinen Augen noch lange nicht alles gewesen sein. Ich erhoffe mir, dass das Gesetz in seiner Gänze spätestens Anfang nächsten Jahres gekippt wird. Aber wir sind auf dem richtigen Weg, ein Grund zur Freude. 🙂

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