BGH: Heimliche Onlinedurchsuchungen von PCs nicht zulässig

Der Bundesgerichtshof hat heute die „Ermächtigungsgesetzgebung“ unserer aktuellen Regierung zurückgepfiffen.

Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt. Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung. Es fehle an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.
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Bereits im November hatte ein BGH-Ermittlungsrichter das heimliche Ausforschen von Computerfestplatten für unzulässig erklärt. Die Bundesanwaltschaft hatte Beschwerde eingelegt, der 3. Strafsenat bestätigte aber nun den Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters Ulrich Hebenstreit. Dieser hatte eine Anwendung der Vorschrift über die Hausdurchsuchung schon deshalb abgelehnt, weil diese offen und in Anwesenheit des Betroffenen stattfinde, während das Ausspähen von Daten mit Hilfe eines Trojaners heimlich vor sich gehe. Er verglich solche Maßnahmen mit dem großen Lauschangriff, weil die auf einem Computer gespeicherten Daten oft ähnlich sensibel seien wie eine vertrauliche Unterhaltung in den eigenen vier Wänden.
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Schäuble hatte bereits angekündigt, dass, sollte der BGH die Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage verneinen, entsprechende Anpassungen an den Gesetzen vorgenommen würden. Ex-Bundestagsvizepräsident Burkhard Hirsch (FDP) dagegen hält die heimliche Online-Durchsuchung von Computern durch die Polizei für „schlimmer als den Großen Lauschangriff“. Das Ausspähen des Privatcomputers per Internet sei ein „brutalerer Eingriff“ als alle bisherigen Ermittlungsmethoden, meinte er gegenüber dem Spiegel: „Der PC ist ja wie ein ausgelagertes Gehirn.“

Die Sache ist also längst noch nicht gegessen, soviel ist mal klar. Aber immerhin ein Fortschritt. Es ist auf jeden Fall keine schlechte Idee, sich mit dem Thema Computersicherheit näher zu beschäftigen, wenn schon der Staat Hacker gegen alles und jeden losschicken könnte.

[via heise.de]

3 Gedanken zu „BGH: Heimliche Onlinedurchsuchungen von PCs nicht zulässig“

  1. Naja. Eigentlich ist dieser Trojaner doch nicht besser oder schlechter als jeder andere, oder? Eingehende Verbindung ist nicht möglich, bzw. ineffizient, da viele ja Firewalls und Router besitzen, die es gleich blocken.

    Ausgehende Verbindung bedeutet vorherige Installation und starten des Trojaners. Wie will man das machen? Vor allem – wie verteilen? Entweder über Spam oder es wird zukünftig mit Windows ausgeliefert oder als Update mitinstalliert. Im ersteren Fall wird man auch diesen recht schnell mit jeder 0815 Software-Firewall entdecken. Im letzteren Fall bliebe wirklich jedem vernünftigen Menschen nur noch die „Flucht“ in OpenSource.

  2. Achja hier:

    Gleichzeitig sollen die Hersteller von Antiviren- und Antispyware-Software dazu verpflichtet werden, die Signatur dieses Trojaners nicht in ihre Programme aufzunehmen.

    [Wikipedia]

    Da man aber wahrscheinlich nur deutsche Anbieter zu sowas zwingen kann, sollte man immer Freeware aus anderen Ländern laden.

  3. Pingback: rabenhorst

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