Eine Straftat

Neulich meinte ich noch zu Jemandem, dass ich bisher schon einige Straftaten in meinem Leben begangen hätte, bisher nur noch nie erwischt worden sei. Gut für mich.

Hier ist meine nächste:

Wie – was daran strafbar sein soll?
Na, ein Tübinger Student ist dafür – als Sticker auf der Jacke bei einer Demonstration – von einem Gericht verurteilt worden. Seit Jahrzehnten ist das durchgestrichene Hakenkreuz als antifaschistisches Symbol bekannt. Für die Tübinger Staatsanwaltschaft unter Michael Pfohl ist das egal. Und offenbar auch für die zuständige Richterin Christiane Barth. Für die beiden ist das ein Verbreiten von Propagandamitteln einer verfassungswidriger Organisation gemäß ?86 StGB.

Daher jetzt meine obige „Straftat“. Natürlich erwarte ich von der Gießener Staatsanwaltschaft, dass sie in meinem Falle ein höheres Strafmaß ansetzt. Schließlich handele ich im Vollen Bewußtsein, dass es hier um eine strafbare Handlung geht, und um das ganze zu toppen habe ich „Zeugen“ gegenüber erwähnt, dass ich diese „Straftat“ in naher Zukunft ausführen würde. Eine ganz klare Form der Planung, also.
Das Gesetz läßt im Strafmaß einen ziemlich hohen Spielraum, bis zu drei Jahre dafür, dass ich mich gegen Nazis ausspreche.

[via Schwäbisches Tagblatt]

Update:
Auch Udo Vetter hatte in seinem lawblog bereits auf den Umstand hingewiesen. Auch er hält das Urteil für unverständlich. Naja, klar. Was auch sonst.

Ein Gedanke zu „Eine Straftat“

  1. Ein Blick ins Gesetz erleichtert eben doch bisweilen die Rechtsfindung:

    In ? 86a StGB ist das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen unter Strafe gestellt. Um das "Originalhakenkreuz" handelt es sich vorliegend offensichtlich nicht- das Hakenkreuz ist gut sichtbar rot umrandet und, ebenfalls in rot, durchgestrichen,

    Das durchgestrichene Hakenkreuz ist auch nicht "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne des ? 86a. Hier wurde die auffällige Farbe rot gewählt, um klarzustellen, dass nicht das Hakenkreuz im Vordergrund stehen soll, sondern dessen Ablehnung.

    Hinzu kommt jetzt noch, dass ? 86 III StGB bestimmt, dass die Verbreitung dann nicht strafbar ist, wenn sie -wie hier- zur Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen dient. Schließlich geht es nicht darum, verfassungswidriges Nazi-Gedankengut zu propagieren, sondern seine Ablehnung.

    Im Ergebnis ebenso, allerdings unter Verweis auf den Gesetzeszweck, sieht es übrigens das Bundesamt für den Verfassungsschutz: http://www.verfassungsschut

    Die Entscheidung des AG Tübingen ist damit m.E. schlicht abwegig.

    Übrigens wäre, wenn die Auffassung des AG Tübingen zutreffend sein sollte, ein Ermittlungsverfahren auch wegen der Kampagne "Du bist Deutschland" einzuleiten:
    http://sewoma.de/berlinblaw

Kommentare sind geschlossen.